Vereinssatzung

des Stadtteilzentrum Vauban 037 e.v.

Die Vereinssatzung vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 14. Dezember 2022.

§ 1: Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen “Stadtteilzentrum Vauban 037″.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 3496 eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

1. Zweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke sowie die Förderung der Kunst und Kultur.

2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch den Betrieb eines soziokulturellen Stadtteilzentrums für den Stadtteil Freiburg-Vauban in enger Abstimmung mit der BewohnerInnenschaft des Stadtteils und der Stadt Freiburg durch

a)  die Durchführung eines teils partizipativen Kultur- und Veranstaltungsprogramms

b)  die ideelle und materielle Unterstützung gemeinnütziger und mildtätiger Vereine und Institutionen vorrangig aus dem Stadtteil, die am Betrieb des Stadtteilzentrums teilnehmen

c)  Kooperation bei soziokulturellen und interkulturellen Projekten anderen gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen und Institutionen

d)  das Bereitstellen von Räumen einschließlich der Veranstaltungssäle an gemeinnützige und mildtätige Vereine und Institutionen z.B. für die Kinder- und Jugendarbeit, für Kultur und Stadtteilinitiativen, Bewegungs- und Gesundheitsangebote vorrangig aus dem Stadtteil und für andere gemeinnützige und mildtätige Vereine.

3. Grundlage dafür ist das vom Forum Vauban e.V. im Dezember 1999 erstellte “Konzept für ein lebendiges Stadtteilzentrum Vauban”, die Ergebnisse des BewohnerInnenworkshops des Forum Vauban am 20. Mai 2000 und der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Freiburg vom 26. Juni 2001.

§ 3: Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Beirat. Gegen die Nichtaufnahme kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Mon. im Rückstand bleibt, so kann es durch den Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zum Stellen von Anträgen auf der Mitgliederversammlung und zur Nutzung der Infrastruktur des Vereins. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des Vereins und zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind aufgefordert zur aktiven Mitarbeit im Verein.

§ 6: Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags kann abgesehen werden.

§ 7: Stimmrecht

Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nur zulässig, indem ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertritt.

§ 8: Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder sind durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand oder der Beirat schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist zum Versenden von zwei Wochen ein. Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit müssen in der Einladung angegeben werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

· Haushaltsplan des Vereins

· Entlastung des Vorstands

· Anzahl der Mitglieder des Beirats und Wahl des Beirats

· Aufgaben des Vereins

· Satzungsänderungen

· eingebrachte Anträge

· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

· Verfügungen über ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

6. Die Wahl der Beiratsmitglieder und der RechnungsprüferInnen erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird. Eine Listenwahl ist unzulässig.

7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zu Beginn der Versammlung die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann Nichtöffentlichkeit für bestimmte Tagesordnungspunkte hergestellt werden.

§ 9: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, die die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Der Vorstand wird vom Beirat für die Dauer von max. fünf Jahren mit 2/3 Mehrheit bestimmt; Wiederwahl ist möglich; dem Vorstand wird vom Beirat die Geschäftsführung mit einem Arbeits- oder Werkvertrag übertragen, in dem Aufgaben, Vertretungsbefugnis und Vergütung geregelt sind. § 27 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Vorstand ist gegenüber dem Beirat und den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Den Beirat hat er in quartalsweisen Sitzungen, die Mitgliederversammlung in den ordentlichen Mitgliederversammlungen über seine Tätigkeiten zu informieren.

3. Über die Abberufung entscheidet der Beirat. Zur Abberufung genügt die einfache Mehrheit.

§ 10: Beirat

1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Beschlüsse des Beirats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, textlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn dem kein Beiratsmitglied widerspricht. Die Beiratssitzungen sind vereinsöffentlich. Zu Beginn der Beiratssitzungen wird die Protokollführung festgelegt.

2. Der Beirat wählt den Vorstand des Vereins und bestellt damit die Geschäftsführung. Er schließt die Arbeits- oder Werkverträge über die Geschäftsführung für den Verein. Der Beirat ist für die Verwirklichung der Vereinszwecke verantwortlich. Die Zustimmung des Beirats ist durch den Vorstand für folgende Handlungen einzuholen:

· den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, die für länger als 6 Monate geschlossen werden.

· Mieterhöhungen bei Mietverträgen, die für länger als 6 Monate geschlossen sind

· den Abschluss von Arbeitsverträgen

· den Abschluss von längerfristigen Nutzungsverträgen, z.B. für Photovoltaikanlagen bauliche und gestalterische Veränderungen.

Gegen die Kündigung kann seitens der Mietenden Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3. Die Amtszeit des Beirats beträgt in der Regel zwei Jahre, sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Das Amt eines Mitglieds des Beirats endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen; Wiederwahl ist möglich.

§ 11: Außenvertretung des Vereins

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der Vorstand berechtigt.

§ 12: Protokollierung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen. Die Protokolle stehen jedem Mitglied zur Einsicht offen.

§ 13: Satzungsänderung

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertreten (vgl. §7) stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 14: Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten, dem Kinderabenteuerhof Freiburg e.V. zu. Sollte diese Organisation zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr bestehen, so wird das Vereinsvermögen ersatzweise an den Stadtteilverein Vauban e.V. übertragen. Sowohl der Kinderabenteuerhof Freiburg e.V. als auch ersatzweise der Stadtteilverein Vauban e.V. haben das anfallende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 24. Juli 2001 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 19. Juli 2007 und am 14.12.2022 geändert.

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